Art. 14 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)
Art. 14 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)
1. Das BSM ist die für den Sport zuständige Organisationseinheit der Sicherheitsdirektion (SID).
2. Ihm obliegen in den Bereichen Sport und Bewegung namentlich folgende Aufgaben
a) Vollzug des KSpoFöG, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde vorsieht,
b) kantonale Ansprech- und Koordinationsstelle für Sport, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Direktionen,
c) Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Sport (BASPO), Sportverbänden und Sportvereinen sowie der Bevölkerung,
d) Organisation von Aus- und Weiterbildungskursen im Bereich Jugend und Sport (J+S) sowie J+S-Coachkursen für sämtliche Sportvereine und Schulen mit J+S-Angeboten und Beratung der J+S-Kader,
e) Bewilligung und Administration von J+S nach den Vorgaben des Bundes,
f) Koordination und Unterstützung von Massnahmen in allen übrigen Sportbereichen sowie Schaffung von Anreizen für eine vermehrte sportliche Betätigung,
g) Sicherstellung der Schnittstellen zu den verantwortlichen Verwaltungsstellen des Schulsports, des Sportfonds und anderen im Sportbereich tätigen Verwaltungsstellen,
h) Führung einer oder eines kantonalen Beauftragten für Leistungssport,
i) Initiierung und Koordination von Projekten im Bereich des Sports mit Schwerpunkt Breitensport,
k) Koordination und Monitoring der Umsetzung der kantonalen Sportstrategie,
l) Ausrichtung von Beträgen gemäss KSpoFöG und dieser Verordnung im Rahmen seiner ordentlichen Ausgabenkompetenzen,
m) Erlass von Weisungen und Reglementen in seinem Zuständigkeitsbereich,
n) Führung der Sportanlagendatenbank,
o) Führung einer Fachstelle Sportanlagen.