437.111
KSPOFÖVOCESPRCPS
CH-BE
Art. 13 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Gesuche
Gemeinsame Bestimmungen zur Gewährung von Beiträgen
Art. 13 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Gesuche
1. Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2. Das Gesuch ist beim Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) einzureichen und die eingeforderten Unterlagen sind beizulegen.
3. Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.