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Art. 12 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Bedingungen und Auflagen

Gemeinsame Bestimmungen zur Gewährung von Beiträgen
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Art. 12 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Bedingungen und Auflagen

Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere über die Verwendung der Finanzhilfe oder zur Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens.

Bedingungen und Auflagen können befristet werden.

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