437.111
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CH-BE
Art. 12 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Bedingungen und Auflagen
Gemeinsame Bestimmungen zur Gewährung von Beiträgen
Art. 12 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Bedingungen und Auflagen
Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere über die Verwendung der Finanzhilfe oder zur Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens.
Bedingungen und Auflagen können befristet werden.