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Art. 11 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) - Grundlagen, Zweck und Voraussetzungen

Gemeinsame Bestimmungen zur Gewährung von Beiträgen
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Art. 11 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) · Grundlagen, Zweck und Voraussetzungen

1. Der Kanton gewährt im Rahmen der bereitgestellten Mittel Beiträge gemäss KSpoFöG und dieser Verordnung als Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_3891790_2_2_c).

2. Finanzhilfen dienen der Verwirklichung der Ziele zur Förderung von Sport und Bewegung im Kanton und sind subsidiär zu anderen Leistungen auszurichten.

3. Sie können bewilligt werden, wenn

a) sie für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig sind,

b) sie dem voraussichtlichen Nutzen zur Förderung von Sport und Bewegung angemessen sind,

c) das Vorhaben

1. längerfristig wirtschaftlich tragbar ist,

2. nicht der Strukturerhaltung dient,

3. den Grundsätzen nachhaltiger Entwicklung entspricht.

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