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Art. 8 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Jugend und Sport (J+S)

Breitensport
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Art. 8 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Jugend und Sport (J+S)

1. Die Umsetzung des Programms «Jugend und Sport (J+S)» für Kinder und Jugendliche im Kanton richtet sich nach der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes und obliegt der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

2. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern in Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen.

3. Sie kann im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenz gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung Beiträge an die Kaderbildung sowie an J+S-Kurse, insbesondere an solche im Rahmen des freiwilligen Schulsports, ausrichten, soweit die Kosten nicht vom Bund übernommen werden.

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