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Art. 7 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Programme und Projekte

Breitensport
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Art. 7 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Programme und Projekte

1. Der Kanton initiiert, unterstützt und koordiniert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger, gesundheitsorientierter Sport- und Bewegungsaktivitäten aller auf allen Altersstufen oder bietet selbst entsprechende Angebote an.

2. Er kann namentlich Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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