437.11
KSPOFÖGLCESPLPS
CH-BE
Art. 7 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Programme und Projekte
Breitensport
Art. 7 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Programme und Projekte
1. Der Kanton initiiert, unterstützt und koordiniert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger, gesundheitsorientierter Sport- und Bewegungsaktivitäten aller auf allen Altersstufen oder bietet selbst entsprechende Angebote an.
2. Er kann namentlich Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.