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Art. 6 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Weitere kantonale Strategien und Konzepte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Weitere kantonale Strategien und Konzepte

1. Bei der Erarbeitung von weiteren kantonalen Strategien und Konzepten mit Berührungspunkten zur Förderung von Sport und Bewegung ziehen die Direktionen und die Staatskanzlei die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sowie, bei Betroffenheit des Schulsports, die Bildungs- und Kulturdirektion in geeigneter Form bei.

2. Sie prüfen periodisch, ob weitere kantonale Strategien und Konzepte mit Berührungspunkten zur Förderung von Sport und Bewegung aktualisiert werden müssen.

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