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Art. 3 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Erreichung der Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Erreichung der Ziele

1. Der Kanton erreicht die Ziele gemäss Artikel 2 durch

a die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten,

b Massnahmen namentlich im Bereich des Breitensports, des Leistungssports, der Fairness, der Sicherheit im Sport und der Forschung.

2. Er nimmt dabei Rücksicht auf Natur und Umwelt und fördert die Umweltverträglichkeit des Sports.

3. Er fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport.

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