437.11
KSPOFÖGLCESPLPS
CH-BE
Art. 26 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG)
Vollzug
Art. 26 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG)
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über
a) den freiwilligen Schulsport,
b) Jugend und Sport (J+S) sowie Erwachsenensport, namentlich über
1. die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern,
2. die Entschädigung der Organe und der Kursstäbe, soweit sie nicht vom Bund festgelegt sind, sowie die Urlaubsgewährung von Lehrerinnen und Lehrern, die an Ausbildungskursen von Leiterinnen und Leitern teilnehmen,
3. die Kostenbeteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vom Kanton durchgeführten Veranstaltungen,
c) die Förderung von Sport und Bewegung,
d) die Berichterstattung an den Bund über den Sportunterricht und über den Sportanlagenbau,
e) die Zuständigkeiten.