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Art. 25 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Information

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Art. 25 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Information

1. Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Massnahmen.

2. Er kann insbesondere folgende Personendaten und Angaben in elektronischer Form, namentlich im Internet, bekanntgeben

a) die Namen von Personen und Organisationen, die Beiträge oder andere Unterstützungsleistungen gestützt auf dieses Gesetz erhalten,

b) Angaben zum Ort und zur Art der Unterstützungsleistung,

c) Namen und Fotos der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern sie damit einverstanden sind.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.

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