437.11
KSPOFÖGLCESPLPS
CH-BE
Art. 24 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Datenbearbeitung
Weitere Bestimmungen
Art. 24 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Datenbearbeitung
1. Die für den Sport zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
2. Sie sind berechtigt, besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich ist.
3. Im Rahmen von Absatz 1 und 2 sind sie berechtigt, Daten in zentralen Personendatensammlungen gemäss dem Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)[5] zu bearbeiten.