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Art. 23 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Form der Beitragsgewährung

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Art. 23 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Form der Beitragsgewährung

1. Der Kanton gewährt Beiträge, die sich auf dieses Gesetz stützen, in der Regel durch Verfügung.

2. Beiträge oder andere Leistungen können auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden.

3. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag gemäss Absatz 2 erlässt die zuständige Stelle eine anfechtbare Verfügung.

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