437.11
KSPOFÖGLCESPLPS
CH-BE
Art. 23 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Form der Beitragsgewährung
Weitere Bestimmungen
Art. 23 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Form der Beitragsgewährung
1. Der Kanton gewährt Beiträge, die sich auf dieses Gesetz stützen, in der Regel durch Verfügung.
2. Beiträge oder andere Leistungen können auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden.
3. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag gemäss Absatz 2 erlässt die zuständige Stelle eine anfechtbare Verfügung.