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Art. 22 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Leistungen des Kantons

Sportanlagenplanung
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Art. 22 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Leistungen des Kantons

1. Der Kanton richtet Staatsbeiträge an die Erstellung der regionalen Richtpläne Sportanlagen aus.

2. Zudem kann er

a) Beiträge an Neu-, Um- und Anbauten sowie für die Sanierung von Sportanlagen und deren Nebengebäuden ausrichten, sofern diese in einem regionalen Richtplan enthalten sind,

b) beim Bau und Betrieb von Sportanlagen beraten.

3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge durch Verordnung fest.

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