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Art. 21 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Regionaler Richtplan Sportanlagen

Sportanlagenplanung
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Art. 21 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Regionaler Richtplan Sportanlagen

1. Die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen erarbeiten und erlassen einen regionalen Richtplan Sportanlagen in einem Verfahren, das sich nach der Baugesetzgebung richtet.

2. Der regionale Richtplan Sportanlagen

a) stimmt die angestrebte räumliche Entwicklung und die Sportanlagenplanung aufeinander ab,

b) zeigt auf, in welcher zeitlicher Folge mit welchen Mitteln die Ziele zu erreichen sind.

3. Der Regierungsrat legt die Form und die minimalen Inhalte des regionalen Richtplans Sportanlagen durch Verordnung fest.

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