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Art. 2 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Ziele

1. Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an

a) Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten aller auf allen Altersstufen,

b) Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung,

c) Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des Breitensports und des Leistungssports (leistungsorientierter Nachwuchssport und Spitzensport),

d) Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden,

e) Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung,

f) Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Bildungsauftrags, insbesondere im Bereich der Sportanlagen.

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