437.11
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CH-BE
Art. 18 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung
Bildung und Sport
Art. 18 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung
1. Die Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung an den Schulen aller Ausbildungsstufen richten sich nach der Bildungsgesetzgebung.
2. Der Kanton kann die Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung zusätzlich fördern und berücksichtigt dabei sowohl die Ausbildungsstufe als auch die jeweiligen sportartenspezifischen Anforderungen.