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Art. 16 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Bewegte Schule

Bildung und Sport
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Art. 16 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Bewegte Schule

1. Der Kanton fördert im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten.

2. Er fördert regelmässige Sport- und Bewegungsaktivitäten in Form einer «Bewegten Schule» und kann diese mit einem Label auszeichnen.

3. Er fördert die Bewegung auf dem Schulweg und im Alltag.

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