Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
437.11 KSPOFÖGLCESPLPS CH-BE

Art. 13 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Förderung von Athletinnen, Athleten, Trainerinnen und Trainern

Leistungssport
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Förderung von Athletinnen, Athleten, Trainerinnen und Trainern

1. Der Kanton kann Angebote unterstützen, welche die Vereinbarkeit des Leistungssports mit Aus- und Weiterbildungen sowie mit Beruf und Karriere ermöglichen.

2. Er kann im Bereich des leistungsorientierten Nachwuchssports Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.

3. Er legt die Rahmenbedingungen für die Förderung des Leistungssports fest und orientiert sich dabei am Dachverband der Schweizer Sportverbände sowie an weiteren nationalen Sportverbänden.

← Art. 12 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) Gegenstand Art. 14 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →