437.11
KSPOFÖGLCESPLPS
CH-BE
Art. 13 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Förderung von Athletinnen, Athleten, Trainerinnen und Trainern
Leistungssport
Art. 13 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Förderung von Athletinnen, Athleten, Trainerinnen und Trainern
1. Der Kanton kann Angebote unterstützen, welche die Vereinbarkeit des Leistungssports mit Aus- und Weiterbildungen sowie mit Beruf und Karriere ermöglichen.
2. Er kann im Bereich des leistungsorientierten Nachwuchssports Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.
3. Er legt die Rahmenbedingungen für die Förderung des Leistungssports fest und orientiert sich dabei am Dachverband der Schweizer Sportverbände sowie an weiteren nationalen Sportverbänden.