Art. 11 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport
Art. 11 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport
1. Der Kanton sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass Sportverbände und Sportvereine für ihre Tätigkeit im Kanton gute Rahmenbedingungen vorfinden.
2. Er kann
a) den Dachverband der kantonalen Sportverbände finanziell oder mit Dienstleistungen unterstützen,
b) weiteren kantonalen Sportverbänden Beiträge ausrichten,
c) mit Sportverbänden Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben gemäss diesem Gesetz abschliessen, sofern die Verbände die Leistung effizient erbringen können,
d) in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Sportvereinen Aus- und Fortbildungskurse organisieren,
e) Initiativen von Privaten, die den Aufbau nichtkommerzieller Angebote zur Förderung von Sport und Bewegung bezwecken, finanziell oder beratend unterstützen,
f) die Ehrenamtlichkeit insbesondere in den Sportverbänden und Sportvereinen mit geeigneten Massnahmen fördern.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.