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Art. 10 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) - Sport und Integration

Breitensport
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Art. 10 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) · Sport und Integration

1. Die zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie der Bildungs- und Kulturdirektion können zur Integration insbesondere von Menschen mit körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen gemeinsam Sportangebote schaffen und nichtkommerzielle Projekte von privaten Trägerschaften finanziell und mit Dienstleistungen unterstützen.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[[3]].

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