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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 98 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 98 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule

1. Der Schulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule an das neue Recht durch Reglement.

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