436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 98 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule
1. Der Schulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule an das neue Recht durch Reglement.