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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 97 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Studiengebühr für ausländische Studierende

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 97 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Studiengebühr für ausländische Studierende

1. Die Studiengebühr gemäss Artikel 79 Absatz 2 wird erstmals für das Herbstsemester 2023 erhoben.

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