436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 95 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Anspruch auf besondere Rente
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 95 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Anspruch auf besondere Rente
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 15b Abs. 2 bis 4 PHV) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.