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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 93 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Weitere Massnahmen

Disziplinarrecht
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Art. 93 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Weitere Massnahmen

Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Artikel 91 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.

Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.

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