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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 92 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Leichter Verstoss

Disziplinarrecht
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Art. 92 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Leichter Verstoss

Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die zuständige Institutsleiterin oder der zuständige Institutsleiter der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.

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