436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 92 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Leichter Verstoss
Disziplinarrecht
Art. 92 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Leichter Verstoss
Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die zuständige Institutsleiterin oder der zuständige Institutsleiter der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.