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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 91 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Schwerer Verstoss

Disziplinarrecht
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Art. 91 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Schwerer Verstoss

1. Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der Rektor

a einen Verweis erteilen,

b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,

c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule verfügen.

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