436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 91 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Schwerer Verstoss
Disziplinarrecht
Art. 91 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Schwerer Verstoss
1. Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der Rektor
a einen Verweis erteilen,
b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,
c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule verfügen.