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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 9 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Vertragsdauer

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 9 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Vertragsdauer

1. Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) gilt nicht für

a Assistentinnen und Assistenten,

b Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,

c Drittmittelangestellte.

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