436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 88 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Weitere Gebühren und Abgaben
Art. 88 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen
Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.
Die Studierenden entrichten pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.