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Art. 86 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte

Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Weitere Gebühren und Abgaben
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Art. 86 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte

1. Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Dienstleistungen für Dritte und für die Weiterbildungsangebote für Dritte.

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