436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 86 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Weitere Gebühren und Abgaben
Art. 86 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte
1. Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Dienstleistungen für Dritte und für die Weiterbildungsangebote für Dritte.