436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 84 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Verwaltungsgebühr
Art. 84 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)
1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühr in einem Reglement fest.