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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 84 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)

Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Verwaltungsgebühr
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Art. 84 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)

1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.

2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühr in einem Reglement fest.

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