436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 83 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Gebührenbefreiung
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung
Art. 83 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Gebührenbefreiung
1. Die Pädagogische Hochschule kann Studierende, die gleichzeitig an der Pädagogischen Hochschule und an einer anderen Hochschule studieren, im Rahmen von Vereinbarungen ganz oder teilweise von der Anmelde- und Immatrikulationsgebühr, der Studiengebühr, den Prüfungsgebühren sowie der Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen befreien.