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Art. 83 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Gebührenbefreiung

Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung
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Art. 83 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Gebührenbefreiung

1. Die Pädagogische Hochschule kann Studierende, die gleichzeitig an der Pädagogischen Hochschule und an einer anderen Hochschule studieren, im Rahmen von Vereinbarungen ganz oder teilweise von der Anmelde- und Immatrikulationsgebühr, der Studiengebühr, den Prüfungsgebühren sowie der Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen befreien.

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