436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 82 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Beurlaubungsgebühr
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung
Art. 82 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Beurlaubungsgebühr
1. Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.
2. Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Pädagogischen Hochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 33 Absatz 3 PHG.