436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 80 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Prüfungsgebühren für Grundausbildungen
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren
Art. 80 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Prüfungsgebühren für Grundausbildungen
Die Prüfungsgebühren dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken pro Studiengang nicht übersteigen.
Die Prüfungsgebühren werden in den Studienreglementen festgelegt.
Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die Institutsleiterin oder der Institutsleiter.
Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.