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Art. 80 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Prüfungsgebühren für Grundausbildungen

Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren
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Art. 80 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Prüfungsgebühren für Grundausbildungen

Die Prüfungsgebühren dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken pro Studiengang nicht übersteigen.

Die Prüfungsgebühren werden in den Studienreglementen festgelegt.

Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die Institutsleiterin oder der Institutsleiter.

Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.

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