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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 8 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Zuständigkeiten für die Gehaltseinstufung

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 8 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Zuständigkeiten für die Gehaltseinstufung

1. Der Schulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors sowie der stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

2. Die jeweilige Anstellungsbehörde legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

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