436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 79 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Studiengebühr für Grundausbildungen
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren und Abgaben - Anmelde-, Immatrikulations- und Studiengebühren
Art. 79 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Studiengebühr für Grundausbildungen
1. Die Studiengebühr beträgt 750 Franken pro Semester.
1a
Ausserkantonale Studierende, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 übernimmt, bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr.
2. Ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr; vorbehalten bleibt Absatz 3. Sobald eine Niederlassungsbewilligung vorliegt, wird ab dem darauffolgenden Semester die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben.
3. Ausländische Studierende, die einen Studiengang belegen, dessen Abschluss ausschliesslich zum Unterrichten an Schulen in der Schweiz berechtigt, bezahlen die Gebühr gemäss Absatz 1.