Art. 74 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)
Art. 74 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)
1. Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumlichen Infrastruktur.
2. Begründet die Pädagogische Hochschule für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zulasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
3. Die Pädagogische Hochschule
a) koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion,
b) legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flächenkonsum für die vergangene Periode ab,
c) teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu Eigentum übertragen worden sind.