436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 73 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Gehaltsadministration
Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
Art. 73 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Gehaltsadministration
1. Für die Gehaltsadministration, die Gehaltsabrechnung und die Gehaltsauszahlung kann die Pädagogische Hochschule das Personal- und Informationssystem des Kantons einsetzen.
2. Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.