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Art. 73 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Gehaltsadministration

Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 73 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Gehaltsadministration

1. Für die Gehaltsadministration, die Gehaltsabrechnung und die Gehaltsauszahlung kann die Pädagogische Hochschule das Personal- und Informationssystem des Kantons einsetzen.

2. Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

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