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Art. 72 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Versicherungsmanagement

Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 72 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Versicherungsmanagement

1. Der Kanton stellt die Versicherungen der Pädagogischen Hochschule sicher.

2. Das Versicherungsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.

3. Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

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