436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 72 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Versicherungsmanagement
Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
Art. 72 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Versicherungsmanagement
1. Der Kanton stellt die Versicherungen der Pädagogischen Hochschule sicher.
2. Das Versicherungsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
3. Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.