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Art. 71 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Liquiditätsmanagement

Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 71 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Liquiditätsmanagement

1. Der Kanton stellt die Liquidität der Pädagogischen Hochschule sicher.

2. Das Liquiditätsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die zentrale Tresorerie des Kantons.

3. Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

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