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Art. 70 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Grundsätze der Rechnungslegung

Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 70 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Grundsätze der Rechnungslegung

1. Die Pädagogische Hochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus

a) einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS GAAP FER[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_3033026_2_7_c),

b) einer Betriebsbuchhaltung nach dem Leitfaden der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen zur Erstellung der Kostenrechnung für Pädagogische Hochschulen[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_3033027_2_8_c).

2. Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.

3. Die Pädagogische Hochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.

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