436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 70 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Grundsätze der Rechnungslegung
Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
Art. 70 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Grundsätze der Rechnungslegung
1. Die Pädagogische Hochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus
a) einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS GAAP FER[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_3033026_2_7_c),
b) einer Betriebsbuchhaltung nach dem Leitfaden der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen zur Erstellung der Kostenrechnung für Pädagogische Hochschulen[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_3033027_2_8_c).
2. Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
3. Die Pädagogische Hochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.