436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Zuständigkeiten für die Anstellung
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Zuständigkeiten für die Anstellung
1. Zuständig sind
a) der Schulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors sowie der stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung,
b) die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors kann im Statut an die ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten übertragen werden.