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Art. 69 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Weitere finanzielle Mittel

Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 69 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Weitere finanzielle Mittel

1. Die Pädagogische Hochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Beiträge für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel.

2. Sämtliche Mittel sind Vermögen der Pädagogischen Hochschule.

3. Die Pädagogische Hochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.

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