436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 69 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Weitere finanzielle Mittel
Planung, Steuerung und Finanzierung - Finanzierung
Art. 69 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Weitere finanzielle Mittel
1. Die Pädagogische Hochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Beiträge für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel.
2. Sämtliche Mittel sind Vermögen der Pädagogischen Hochschule.
3. Die Pädagogische Hochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.