Art. 68 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Jährlicher Kantonsbeitrag
Art. 68 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Jährlicher Kantonsbeitrag
1. Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Pädagogische Hochschule.
2. Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst
a eine Abgeltung für die Grundausbildung, deren Festlegung auf der Anzahl der Studierenden und den gesamtschweizerischen Durchschnittskosten der Studiengänge basiert, sowie
b eine Abgeltung für die Bereiche Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Festlegung auf verfügbaren gesamtschweizerischen Durchschnittskosten dieser Bereiche basiert.
3. Bei der Bestimmung des jährlichen Kantonsbeitrags sind ferner folgende Faktoren zu berücksichtigen
a Zielerreichung des Leistungsauftrags,
b personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons,
c Jahresrechnung der Pädagogischen Hochschule.
4. Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.