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Art. 66 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Controllinggespräch

Planung, Steuerung und Finanzierung - Controllingverfahren
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Art. 66 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Controllinggespräch

1. Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hochschule findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt.

2. Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerreichung des Leistungsauftrags.

3. Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule.

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