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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 65 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)

Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Leistungsbericht und Zwischenberichte
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Art. 65 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)

1. Die Pädagogische Hochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht und jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags vor.

2. Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstellen.

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