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Art. 64 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Jahresrechnung

Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Geschäftsbericht
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Art. 64 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Jahresrechnung

1. Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang.

2. Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vorgaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a.

3. Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Prozesse vorgegebenen Termin zu prüfen.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt dem Regierungsrat die Jahresrechnung mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.

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