436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 62 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Abgabe
Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Geschäftsbericht
Art. 62 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Abgabe
Die Pädagogische Hochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.
Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.