Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 62 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Abgabe

Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Geschäftsbericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (102 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Abgabe

Die Pädagogische Hochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.

Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.

Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.

← Art. 61 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) Gegenstand Art. 63 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →