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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 61 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Finanzielles

Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag - Leistungsauftrag der Bildungs- und Kulturdirektion
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Art. 61 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Finanzielles

1. Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 bestimmt.

2. Die Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 2 sowie des Artikels 59 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

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