436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 60 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Zuständigkeiten
Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag - Leistungsauftrag der Bildungs- und Kulturdirektion
Art. 60 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Zuständigkeiten
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt in den Bereichen Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter einen konkretisierenden Leistungsauftrag.
2. Dieser wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen, kann jedoch jährlich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden.