436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling
1. Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Pädagogischen Hochschule.