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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 6 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling

1. Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Pädagogischen Hochschule.

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